30. Mai 2022

Das Recht auf Vergessen: Einträge bei Google löschen für die eigene Reputation

Online Reputation
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Das Internet vergisst nicht. Werden einmal Informationen über eine Person oder ein Unternehmen im Netz verbreitet, dann sind sie wie in Stein gemeißelt und für immer abrufbar. Dieser Fakt galt zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Europäische Gerichtshof einschritt und natürlichen Personen ein Recht auf Vergessenwerden in den Suchmaschinen einräumte. Ein Paukenschlag für die Rechte an persönlichen Daten und ein effektives Instrument, die eigene Reputation zu schützen. Was es mit dem Recht auf Vergessenwerden bei Google auf sich hat und wie Sie es im Ernstfall umsetzen können, klären wir in diesem Beitrag.

Warum braucht es ein „Recht auf Vergessenwerden?“

Das Kerngeschäft der Suchmaschinen ist es, Daten zu sammeln. Mit diesen Daten lässt sich viel Geld verdienen, u.a. mit personalisierter Werbung. Google weiß oft mehr über uns als die besten Freunde. Wo wir waren, für was wir uns interessieren oder welche Termine demnächst anstehen. Einträge im Internet sind – einmal online gestellt – in der Regel für immer zu finden. Das stellt insbesondere für Unternehmen und deren Führungskräfte ein erhebliches Risiko dar, denn ist der Ruf erst einmal ruiniert…

Reputationsschäden durch Einträge im Internet

Einträge bei Google stellen ein erhebliches Reputationsrisiko dar. Unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht verfasst wurden, tauchen sie oft über Jahre auf der ersten Seite auf, sobald der Name einer Firma oder ihres Geschäftsführers gegoogelt wird. Negative Erfahrungen, Diffamierungen, Shitstorms, Beleidigungen, Fotos – das alles landet auf Ihrem digitalen Reputationskonto und kann bleibende Schäden hinterlassen. Wer geht schon gerne in ein Restaurant, dessen Betreiber sich im Rotlichtmilieu aufhalten soll oder der angeblich Kontakte zur Drogenszene pflegt? Negative Einträge in Bewertungsportalen, auf Presseseiten oder Blogs über die Personen hinter einem Unternehmen wirken sich erheblich auf dessen Reputation aus. Die Folge sind nicht selten massive Reputationsschäden, Umsatzrückgänge und im Ernstfall sogar die existenzielle Bedrohung des gesamten Unternehmens.

Recht auf Vergessenwerden kann die Reputation retten

Indem diffamierende Berichte nicht länger in den Google Ergebnislisten erscheinen, kann der Ruf einmal in Misskredit gebrachter Menschen sehr schnell wiederhergestellt werden. Oftmals sind es nur ein oder zwei Einträge, die immer wieder hervorgeholt werden und der Reputation schaden. Daher hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit diesem generellen Problem beschäftigt und über ein Recht auf Vergessenwerden bei Google entschieden.

Recht auf Vergessenwerden: Das ist die Rechtslage

Mit dem Urteil vom 13.05.2014 (Az. C 131/12) hat der Europäische Gerichtshof eine weitreichende Entscheidung getroffen. Seitdem haben Privatpersonen die Möglichkeit, von Google, Bing und anderen Suchmaschinen die Löschung von Links zu Webseiten Dritter zu verlangen. Doch was genau sagt das Gesetz aus und wer kann eine Löschung verlangen?

So funktionieren die Google Ergebnislisten

Das Funktionsprinzip der Suchmaschinen ist klar: Auf die Anfrage eines Nutzers wird eine möglichst relevante Liste von Links zusammengestellt, die zu den Inhalten von Drittanbietern führen. Wer auf einen der Links klickt, wird auf die entsprechende Webseite weitergeleitet. Unterhalb der Links befinden sich zudem sogenannte Snippets, die einen kurzen Ausschnitt aus dem dahinterliegenden Webangebot zeigen. Die Auswahl der Links zu seiner Suchanfrage wird nach verschiedenen Kriterien wie der inhaltlichen Qualität eines Beitrags, der Aktualität aber auch nach Nutzerinteresse zusammengestellt. Genau darin liegt auch das große Risiko, das mit Negativbeiträgen einhergeht. Ein Beispiel: Googelt ein Nutzer beispielsweise den Namen eines Unternehmens, dann erscheinen auf der ersten Seite ca. 10 Links zu relevanten Beiträgen. Nehmen wir an, es erscheinen die nachfolgenden fiktiven Überschriften in der Ergebnisliste auf die Suchanfrage nach „Unternehmen XY“ ganz vorn:
  1. Hat der GF der Firma XY Geschäfte mit Waffenhändlern gemacht?
  2. Firma XY plant eine Renovierung des Firmengebäudes
  3. Neue Standorte der Firma XY sollen bald in Hamburg entstehen
Welcher Beitrag wird wohl am häufigsten angeklickt? Genau! Google erkennt aus dem Klickverhalten der Nutzer und Nutzerinnen, welche Beiträge die höchste Relevanz haben, und spielt diese ganz vorne in den Ergebnislisten aus. Es entsteht ein Kreislauf. Der Negativbeitrag landet auf Platz 1, wo er noch häufiger wahrgenommen und geklickt wird und dadurch dauerhaft seine Relevanz behält. Der Geschäftsführer wird also seinen Ruf, rechtswidrige Geschäfte mit der Unterwelt zu tätigen, nie wieder los.

Ein Spanier brachte 2010 mit einer Klage gehen Google den Stein ins Rollen

Den Anstoß für das Urteil von 2014 gab ein Spanier, der 2010 Klage gegen Google Inc., Google Spanien und die Zeitung La Vanguardia einreichte und mit einem „Recht auf Vergessenwerden“ argumentierte. Konkret richtete sich die Klage gegen die Ergebnisse, die bei Google nach der Eingabe seines Namens erschienen. Prominent wurde dort ein Artikel aus der genannten Zeitschrift angeteasert, der den Kläger in Zusammenhang mit einer gepfändeten Immobilie brachte. Die spanische Datenschutzagentur AEPD gab seiner Beschwerde gegenüber der Suchmaschine statt. Google wiederum erhob Klage vor einem spanischen Gericht, das die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof delegierte. Es kam zu einer überraschenden Entscheidung. Der Generalstaatsanwalt Niilp Jääskinen hatte zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht ein Recht auf Vergessen basierend auf der aktuellen Datenschutzrichtlinie der EU nicht gebe und die Meinungsfreiheit gewährleistet werden müsse. Die Begründung lautete, dass jeder Bürger sowohl das Recht habe, seine Meinung zu äußern, und auch Zugang zu allen Informationen haben müsse. Jääskinen blieb in dieser Ansicht unerbittlich, da zu diesem Zeitpunkt verschiedene Staaten immer wieder versuchten, den Zugang zu Informationen aus dem Internet zu beschränken. In aller Regel folgen die Richter diesen Empfehlungen – nicht so in diesem Fall.

Recht auf Vergessen: das Urteil von 2014

Aus diesem Grund wirkte das Urteil des EuGH wie ein Paukenschlag. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes machten in ihrem Urteil darauf aufmerksam, dass Google gemäß der Datenschutzrichtlinie Daten erhebt und sie verarbeitet. Das Unternehmen liest Daten aus, speichert sie, bewahrt sie auf und organisiert sie, um sie am Ende an die Nutzer weiterzugeben. Aus dieser Vorgehensweise erwächst eine Verantwortung für die Suchergebnisse. Aus dem Urteil geht hervor, dass in Zukunft nicht mehr nur die Betreiber der Webseiten für den Inhalt verantwortlich sind, sondern auch die Suchmaschine die Verantwortung für die Suchergebnisse übernehmen müsse.

Wann muss Google Daten löschen?

Im genannten Fall des Spaniers wurde Google dazu verurteilt, den Artikel der Zeitung La Vanguardia aus den Ergebnislisten zu löschen – und das, obwohl der Artikel rechtmäßig recherchiert und veröffentlicht wurde. Das Recht auf Vergessen bezieht sich demnach nicht nur auf unrechtmäßige und falsche Informationen, sondern auch auf diejenigen, die reale Fakten darstellen und auswerten. Durch die in den Suchergebnissen verlinkten Beiträge entstehe ein umfangreiches Persönlichkeitsprofil einer Person im Internet. Dieses Profil betrifft in den meisten Fällen auch sehr private Aspekte einer Person, was einen erheblichen Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Fühlt sich eine Person in diesen Persönlichkeitsrechten durch die Verlinkung bestimmter Beiträge verletzt, kann sie in Zukunft einen Antrag auf Löschung dieser Daten bei Google beantragen. Sollte Google diesem Antrag nicht nachkommen, dann können sich die Betroffenen an den Datenschutzbeauftragten ihres Landes wenden oder vor Gericht ziehen.

Welche Ausnahmen gelten für das Recht auf Vergessenwerden?

Aus dem Urteil von 2014 geht aber auch hervor, dass es Ausnahmen für das Recht auf Vergessenwerden gibt. Diese gelten dann, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Auch aus dieser Formulierung ergeben sich weitere Fragen, denn wer ist denn eine Person des öffentlichen Lebens? Generell genießt eine Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht, einen höheren Schutz vor der Berichterstattung um ihr Privatleben als prominente Personen. Hier muss oft im Einzelfall entschieden werden, ob es ein Recht auf Vergessen gibt oder nicht. Google behält also noch die Entscheidungshoheit in der Frage, wer überhaupt ein Recht auf Vergessenwerden bekommt. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes legten dazu fest, dass Google „sämtliche Umstände eines Einzelfalles“ prüfen müsse, bevor eine Entscheidung gefällt wird.

Urteil 2019: Das Recht auf Vergessen gilt nur innerhalb der EU

In einem Urteil von 2019 gewann Google gegen den Europäischen Gerichtshof in der Frage, ob generell alle URLs potenziell aus den Ergebnislisten entfernt werden müssen oder nur europäische Domains. Laut EU-Urteil bezieht sich das Recht auf Vergessenwerden nur auf Domains mit Endungen wie .de, .eu oder .fr.

Das Recht auf Vergessen gilt auch für andere Suchmaschinen wie BING und YAHOO

Auch wenn der Präzedenzfall zwischen dem Kläger und der Suchmaschine Google verhandelt wurde, bezieht sich das Recht auf Vergessen generell nicht nur auf eine, sondern auf alle Suchmaschinenbetreiber. Dazu machte bereits das Urteil von 2014 klar, dass alle Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet werden können, Verweise auf Inhalte mit sensiblen, persönlichen Daten aus ihren Ergebnislisten zu löschen. Die Suchmaschinen haben dazu jeweils eigene Verfahren für die Antragstellung entwickelt.

Google nimmt keinen Einfluss auf die Inhalte der Webseiten

Zur Klarstellung: Beim Recht auf Vergessen geht es lediglich um das Recht, Links zu Webangeboten Dritter für eine bestimmte Suchanfrage aus dem Index zu entfernen. Gibt Max Mustermann seinen Namen in den Suchschlitz ein und erscheinen daraufhin diffamierende Einträge über ihn, kann ein Recht auf Vergessen unter gegebenen Umständen geltend gemacht werden. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf die Entfernung des Links aus dem Google-Index zur betreffenden Webseite. Wenn Sie konkrete Inhalte auf der Webseite ändern, richtigstellen oder entfernen lassen wollen, dann müssen Sie sich an den Seitenbetreiber wenden. Google übernimmt die Haftung für verweisende Links zu einem Webangebot, nicht aber für die Inhalte dieser Seiten selbst. Dafür ist weiterhin nur der Webseitenbetreiber verantwortlich.

Recht auf Vergessen: Ein Blick auf verschiedene Urteile

Das Recht auf Vergessen bei Google ist ein komplexes Thema. Oft sind die Grenzen fließend und es müssen Einzelfälle umfangreich geprüft und alle Interessen gegeneinander abgewogen werden. Damit Sie einen Einblick in die Umsetzung dieser Rechtsprechung bekommen, haben wir 5 Urteile herausgesucht, die mal in die eine und mal in die andere Richtung entschieden haben.

Fall 1: Darf eine Zeitung über einen 30 Jahre zurückliegenden Täuschungsversuch berichten?

In einem vor Gericht verhandelten Fall ging es um die Frage, ob ein Magazin über einen 30 Jahre zurückliegenden Täuschungsversuch des heutigen Geschäftsführers eines Unternehmens berichten darf. Konkret ging es um den Artikel einer Zeitung, in dem das Portrait eines Unternehmens veröffentlicht wurde. In diesem Portrait wurden rechtliche Probleme des Unternehmens des Klägers angesprochen. Teil der Berichterstattung war aber auch der 30 Jahre zurückliegende Täuschungsversuch beim Juristischen Staatsexamen. Der betroffene wollte mit der Klage erwirken, dass der Artikel nicht länger in den Ergebnisliste aufgeführt wird. Der Bundesgerichtshof urteilte schlussendlich, dass das Magazin über den Täuschungsversuch nicht weiter berichten darf. Die Begründung: Dieser Einzelfall sei für die Berichterstattung über das Unternehmen nicht relevant. Das Persönlichkeitsrecht stand in diesem Fall über der Pressefreiheit. Allerdings war der Faktor Zeit keine Begründung dafür, dass der Artikel nicht mehr in den Ergebnislisten erscheinen darf. Auch jahrzehntelang zurückliegende Ereignisse können für die Öffentlichkeit weiter relevant sein.

Fall 2: Dürfen Presseberichte über die Erkrankung eines Geschäftsführers gelistet werden?

In diesem Fall klagte der Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes. Über ihn waren in den Google-Ergebnislisten Berichte über eine Erkrankung zu finden sowie Beiträge über Millionenverluste seines Verbandes. Diese Ergebnisse wollte er nicht länger bei Google unter seinem Namen finden. Der BGH entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Löschung der Links bei Google hat. Zwar gibt es das Recht auf die Löschung personenbezogener Daten, wie es in diesem Fall die Berichte über die Erkrankung des Geschäftsführers betrifft. Allerdings muss auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Löschungsinteresse des Betroffenen abgeglichen werden. In diesem Fall verlor der Betroffene – er hatte keinen Anspruch darauf, dass die Links entfernt werden.

Fall 3: Haben Straftäter ein Recht auf Vergessenwerden bei Google?

Über Täter, die schwere Straftaten begangen haben, wird in der Regel umfassend im Netz berichtet. 2019 fällte das Bundesverfassungsgericht dazu zwei Grundsatzurteile zu der Frage, ob Täter ein Recht auf Vergessen haben. In einem der Fälle ging es um die Berichterstattung über ein Verbrechen, das bereits in den 1980er Jahren verübt worden war. Es handelte sich um einen Mord auf der Yacht Apollonia. Innerhalb der Crew war es zu Spannungen gekommen, bis einer der Betroffenen zu einer Waffe griff, zwei Menschen erschoss und einen Dritten schwer verletzte. Der Täter wurde 1982 zu lebenslanger Haft verurteilt. 2002 folgte die Entlassung aus dem Gefängnis. Jahre später erhob der Verurteilte Klage gegen den Spiegel, dessen Gerichtsreporter damals zahlreiche Artikel über den Fall geschrieben hatte. Diese Artikel waren seit 1999 kostenlos über das Online-Archiv des Blattes abrufbar. Der Täter klagte auf Löschung seines Namens und verlor 2012 den Prozess. Der Fall beschäftigte die Gerichte über viele Jahre. Über allem schwebte die Frage: Gibt es ein Recht auf Vergessen und damit auch die Chance auf Rehabilitation? Das Verfassungsgericht traf dazu eine Entscheidung, die gleichermaßen das Recht der Medien und das Persönlichkeitsrecht des Täters schützen sollte.  Dies geschah mittels eines Tricks. Der damalige Täter habe laut Urteil kein Recht darauf, dass sein Name aus den Archiven verschwindet. Sobald der Name ursprünglich zulässig erwähnt wurde, darf er auch weiterhin in dem Artikel genannt werden. Die Richter formulierten dazu die folgende Begründung: Eine Begrenzung auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet. Die Lösung dieses Konfliktes bestand nun darin, dass der Artikel in seiner Ursprungsform nicht verändert werden dürfe. Allerdings darf er über die Google-Suche nicht auffindbar sein. In diesem Konkreten Fall musste eine technische Lösung dafür gefunden werden, dass der Artikel bei der Suche nach „Apollonia“ und „Mord“ weiterhin zugänglich war, nicht aber über die Suche nach dem Namen des Täters. Die technische Umsetzung wird darüber ermöglicht, dass zwei Versionen eines Artikels erstellt werden, so dass die Suche nach dem Namen des Täters keine Ergebnisse bringt.

DSGVO-Bußgeld: Wenn Google dem Recht auf Vergessenwerden nicht nachkommt

Die Suchmaschine löscht nach eigenen Angaben nur etwa die Hälfte aller Anfragen, die über das Formular gestellt werden. Wer eine Ablehnung erhalten hat, dem bleibt oftmals nur noch der Gang vor Gericht. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist zwar ein Meilenstein für die Persönlichkeitsrechte, in der Praxis stehen diesen Rechten aber noch einige Hürden gegenüber. Bislang sind nur einige wenige Privatpersonen vor Gericht gezogen, um dieses Recht durchzusetzen. Wurde jedoch die Rechtmäßigkeit des Rechtes auf Vergessen trotz Ablehnung von Google festgestellt, dann wurden empfindliche DSGVO-Bußgelder erhoben.

Google erleichtert das Recht auf Vergessen für Minderjährige

Durch das Recht auf Vergessen wird es in Zukunft Minderjährigen und ihren Eltern erleichtert, Suchergebnisse mit Bildern löschen zu lassen. Dabei bleibt das Originalbild in der Regel bestehen (sofern es keine Rechtsverletzung darstellt), aber es wird durch das Recht auf Vergessen bei Google schwerer auffindbar. Über eine spezielle Hilfeseite kann man „Bilder von Minderjährigen aus den Google-Suchergebnissen entfernen lassen“. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags müssen Betroffene unter 18 Jahre alt sein. Eine Ausnahme gilt auch wieder wieder dann, wenn die Bilder einen erheblichen Nachrichtenwert haben oder von öffentlichem Interesse sind. Sollte dies nicht zutreffen, dann werden die betreffenden Bilder weder in der Seitenvorschau noch in der Miniaturansicht einer Webseite gezeigt. Drei Voraussetzungen gelten, um Bilder von Minderjährigen aus den Ergebnissen der Google-Suche entfernen zu lassen:
  • Es muss sich bei den eingereichten URLs um Bild-URLs handeln
  • Auf den Bildern ist eine identifizierbare Person unter 18 Jahren zu sehen
  • Der Antragsteller ist entweder die betroffene Person oder ein Erziehungsberechtigter bzw. ein gesetzlicher Vertreter

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: haben auch Firmen ein Recht auf Vergessen?

Das Recht auf Vergessen im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich auf natürliche Personen und nicht auf Unternehmen. Daher stellt sich zu Recht die Frage: Haben auch Unternehmen ein Recht auf Vergessen, um ihre Reputation zu schützen? Diese Frage ist weitaus schwerer zu beantworten.

Haben Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht?

Im Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG. Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht beschrieben. Grundsätzlich lässt sich dieses Recht auch auf Unternehmen anwenden, wenn gewisse Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Hier greift dann Art. 2 Absatz 1 GG, denn Art. 1 GG schützt ausschließlich die Menschenwürde und kann daher nicht auf juristische Personen angewendet werden. Eine Herausforderung bei der Anwendung dieses Rechts entsteht auch dadurch, dass Unternehmen nicht privat, sondern öffentlich agieren. Daher besteht auch ein öffentliches Interesse an ihren Handlungen, den Produkten, Dienstleistungen und Entwicklungen. Das Argument zum Schutz der Privatsphäre greift also nicht.

Der Schutz der eigenen Reputation ist möglich

Unternehmen haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen diffamierende Äußerungen und Schmähkritik zur Wehr zu setzen. Dieses Recht ist vor allem dann anwendbar, wenn es um falsche Tatsachenbehauptungen geht. In der Praxis kommt es dabei immer auf die Einzelfallentscheidung an.

Fallbeispiel: Darf Greenpeace Müllermilch als „Genmilch“ bezeichnen?

Im konkreten Fall hatte Greenpeace im Jahr 2004 und 2005 die Verwendung von gentechnisch manipulierten Futtermitteln für Kühe kritisiert und die Produkte der Marken der Müller-Unternehmensgruppe öffentlich als „Gen-Milch“ bezeichnet. Aktivisten räumten in mehr als 100 Supermärkten die Produkte aus den Regalen und stellten sie in einen Einkaufswagen mit der großflächigen Aufschrift: „Müller-Milch = Gen-Milch“. Auch im Internet gab es entsprechende Aktionen. Das Unternehmen klagte mit dem Argument, dass gentechnisch verändertes Futter nicht zu Veränderungen der Milch führe. Nach einem Schlagabtausch vor den Gerichten urteilte Karlsruhe, dass Milch von Kühen, die gentechnisch verändertes Futter bekommen, als „Gen-Milch“ bezeichnet werden kann. Das Gericht bezeichnete den Begriff „Gen-Milch“ als eine substanzarme Äußerung, die in dem speziellen Kontext betrachtet werden müsse. Greenpeace hatte den begriff ausschließlich im Zusammenhang mit den Produkten geäußert, die auf gentechnisch veränderte Futtermittel setzen. Es würde sich damit nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. Außerdem habe das Thema ein hohes öffentliches Interesse. Müller hatte immer wieder betont, dass diese Kampagnen geschäftsschädigend sind, damit aber schlussendlich keinen Erfolg vor dem Verfassungsgericht.

Antragstellung bei Google: So lässt sich das Recht auf Vergessenwerden umsetzen

Nach den theoretischen Grundlagen zum Recht auf Vergessenwerden widmen wir uns nun der praktischen Umsetzung. Wie gehen Sie vor, wenn Sie einen Link über Ihre Person aus den Ergebnislisten bei Google entfernen lassen wollen? Dazu hat Google selbst ein 7-minütiges Video online gestellt, das den Prozess erklärt.

Wann dürfen Löschanträge gestellt werden?

In dieser Frage bezieht sich Google auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Danach dürfen Löschanträge für Sucheinträge gestellt werden, die:
  • falsch
  • unzulänglich
  • irrelevant
  • veraltet
  • unverhältnismäßig
sind. Zudem muss im Einzelfall abgewogen werden, ob es ein öffentliches Interesse an einer Information gibt oder nicht. Das Recht auf Vergessen räumt Google nur für Seiten ein, die der Betroffene nicht selbst online gestellt hat. Sobald er Zugriff auf die Inhalte besitzt und diese auch selbst verändern kann, besteht kein Recht auf die Antragstellung zur Löschung von Links aus den Ergebnislisten.

Antrag auf Entfernung von unangemessenen Inhalten stellen

Wenn Sie Ihr Recht auf Vergessen bei Google geltend machen wollen, dann sind dazu die folgenden Schritte nötig.

1. Rufen Sie den Löschantrag bei Google auf

Um die Antragstellung für Nutzer zu vereinfachen, hat Google einen intuitiven Löschantrag auf die eigene Seite eingebunden. Dieser ist über die folgende URL erreichbar: https://g.co/legal.  

2. Auswahl der Google-Produkte

Nach einem Klick auf „Antrag stellen“ öffnet sich eine Liste mit allen Google Produkten. Wenn Sie einen Link aus einer Google-Ergebnisliste entfernen lassen wollen, wählen Sie den ersten Punkt „Google Suche“ aus. Im nächsten Schritt wählen Sie aus diesem Fenster die „Google-Suche“ aus: Jetzt können Sie genau auswählen, auf welches Problem sich Ihre Anfrage bezieht: Sobald Sie aus dieser Tabelle den Punkt „Personenbezogene Daten“ ausgewählt haben, erscheint die Option „Recht auf Vergessenwerden“:

3. Anfrage stellen

Nachdem Sie diesen Prozess durchlaufen haben, können Sie eine konkrete Anfrage erstellen: Es öffnet sich nun ein Formular, über das Sie das Problem konkret beschreiben müssen. Je mehr Informationen Sie dazu geben, desto besser sind die Mitarbeiter von Google dazu in der Lage, sich um das Problem zu kümmern.
Achtung: So reichen Sie die URL ein Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie nicht den Suchlink zu einer Anfrage senden. Der Suchlink ist der Link, der nach der Eingabe eines Namens in der URL erscheint. Bei der Suchanfrage nach Brad Pitt wäre dies zum Beispiel die URL: https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Brad+Pitt. Stattdessen bittet Google darum, die spezifische Seiten URL einzureichen. Und so gelangen Sie an diese URL.   1.       Geben Sie den Namen in die Google Suchmaske ein (z.B. „Brad Pitt“) 2.       Navigieren Sie auf den Link zur Seite, die Sie entfernen lassen wollen 3.       Kopieren Sie diesen spezifischen Seitenlink 4.       Setzen Sie den Link in das Google-Formular zur Löschung des Eintrages ein   Das Gleiche gilt, wenn Sie ein Foto löschen lassen wollen. Auch das Bild besitzt eine spezifische URL, die Sie zur Löschung einreichen können.
 

4. Problem beschreiben

Es ist wichtig, dass Sie genau beschreiben, in welchem Umfang Sie durch die Listung eines Beitrages oder eines Bildes in Ihrer Persönlichkeit eingeschränkt werden. Begründen Sie auch, warum Sie der Meinung sind, dass Google den Eintrag löschen lassen sollte. In der Regel beziehen sich die Anfragen immer auf die Suche nach einem Klarnamen. Sie können unter Umständen aber auch die Löschung von Einträgen zu einem Nicknamen beantragen. Teilen Sie dies aber unbedingt bei der Antragstellung mit.

5. Anfrage abschicken

Wenn Sie das Formular ausgefüllt haben, schicken Sie es ab. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigungsmail von Google an die mit der Search Console verbundenen Adresse.

So geht Google bei der Bearbeitung des Löschantrages vor

Wie lange Sie auf die Bearbeitung Ihrer Beschwerde warten müssen, hängt von der Art des Antrags ab. Ein Google Mitarbeiter prüft im Anschluss manuell, ob die Beschwerde rechtmäßig ist, und wägt die verschiedenen Interessen gegeneinander ab. Dabei wird vor allem geprüft, ob und in welchem Umfang es ein öffentliches Interesse an den Informationen gibt oder ob Ihre Persönlichkeitsrechte im vorliegenden Fall Vorrang haben. Das Google Team prüft dabei insbesondere:
  • Ihre Rolle und Bedeutung für das öffentliche Leben
  • Woher die Informationen kommen
  • Wie alt die Inhalte sind
  • Bedenken in Bezug auf den Datenschutz
All diese Punkte werden individuell gegeneinander abgewogen. Sollten noch weitere Informationen von Ihnen für eine Entscheidung benötigt werden, erhalten Sie vom Google-Team eine Nachricht. Über die endgültige Entscheidung werden Sie ebenfalls in Kenntnis gesetzt.

Neue Listung überarbeiteter Inhalte Ihrer eigenen Seiten

Es gibt generell kein Recht auf das Löschen von Links zu Seiten, die von Ihnen selbst erstellt wurden. Sie haben bei diesen Seiten aber jederzeit die Möglichkeit, diese zu editieren und bestimmte Inhalte wie Namen oder Bilder zu löschen. Dies gelingt in Sekundenschnelle. Das generelle Problem besteht aber darin, dass im Index oftmals noch die veraltete Version der Seite angezeigt wird. Oftmals gibt es eine Vorschau der Seite inklusive Bilder. Wenn Sie aber zum Beispiel genau diese Bilder aus der Seite herausnehmen, sind sie zwar nicht mehr auf der Seite selbst zu sehen, aber weiterhin in der Seitenvorschau. Es dauert oftmals mehrere Tage, Wochen oder sogar Monate, bis die Seite neu gecrawlt wird. Dieses Verfahren können Sie über eine Abtragstellung über Google Search Central beschleunigen. Einen entsprechenden Antrag reichen Sie über die Search Control ein, die dazu zwingend an die Seite angebunden sein muss. Außerdem ist es erforderlich, dass der Antragsteller entweder der Inhaber oder ein vollwertiger Nutzer der Search Console-Proberty ist. Dazu sind folgende Schritte nötig:
  1. Prüfung der Seiten-URL
  2. Klicken Sie auf die Prüfergebnisse
  3. URL auf Indexierung beantragen
Sollte eine Indexierung vieler oder sogar aller URLs einer Seite nötig sein, können Sie alternativ auch die gesamte Sitemap zur Überprüfung einreichen. Google weist allerdings darauf hin, dass es keine Garantie für eine schnelle Überprüfung der Seite gibt. Die Systeme „priorisieren“ die Seiten lediglich für eine erneute Überprüfung.

So geht Google generell mit einer Antragstellung um

Das Urteil von 2014 hatte weitreichende Konsequenzen und nahm Google nun in die Verantwortung für die Links, die für die Ergebnislisten zusammengestellt wurden. Zwischen 2014 und 2019 erhielt das Unternehmen allein 850.000 Anträge auf die Entfernung von Links[1]. Stand 06. Mai 2022 sind es 1268.282 Anträge auf Löschung von 4.946.814 URLs. [1] https://transparencyreport.google.com/eu-privacy/overview?hl=en_GB, Zugriff: 06. Mai 2022

Screenshot: https://transparencyreport.google.com/eu-privacy/overview?hl=en_GB

Die Grafik zeigt, dass die Löschanträge exponentiell steigen. Eine weitere Grafik zeigt, dass etwa der Hälfte der Löschanträge stattgegeben wird.

Screenshot: https://transparencyreport.google.com/eu-privacy/overview?hl=en_GB

Google erklärt auf dieser Seite, dass jeder Antrag manuell überprüft wird. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die Antragsteller um weitere Informationen gebeten werden. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, erhält die Person eine E-Mail mit der Entscheidung. Sollte eine URL nicht aus dem Index entfernt worden sein, folgt eine kurze Erklärung dazu.

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung der Antragstellung

Google bezieht auf den eigenen Seiten Stellung zu den häufigsten Gründen, aus denen die Entfernung einer URL abgelehnt wird. Zu den Hauptgründen gehören:
  • Das Vorhandensein alternativer Lösungen
  • Technische Gründe
  • Doppelte URLs
  • Seiten mit Informationen von öffentlichem Interesse

Rechte auf Löschung von Daten auf Webseiten Dritter

Wenn Sie die Wege zu Artikeln im Netz über Ihre Person durch die Löschung der Sucheinträge versperrt haben, ist dies oft schon ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung Ihrer Reputation. Trotzdem können die Einträge weiter gefunden werden, zum Beispiel wie im oben genannten Fallbeispiel 3, wenn einfach die Suchanfrage verändert wird. Unter Umständen können Sie auch eine komplette Entfernung Ihrer personenbezogenen Informationen aus einem Artikel beantragen. Dies ist laut Bundesdatenschutzgesetz dann der Fall, wenn:
  • Daten unrechtmäßig erhoben wurden
  • Informationen und Daten zweckentfremdet wurden
  • Informationen veraltet oder falsch sind
Sollten Informationen auf einer Webseite über Ihre Person nachweislich falsch sein oder haben Sie der Veröffentlichung von Bildern von Ihnen nicht zugestimmt, können Sie vom Webseitenbetreiber eine Löschung dieser Daten verlangen. Dazu nehmen Sie schriftlich Kontakt mit dem Webseitenbetreiber auf. Im Internet stehen dazu auch Musterbriefe zur Verfügung, die Sie für eine Kontaktaufnahme verwenden können. Fügen Sie am besten direkt eine Unterlassungserklärung bei. Sollte der Webseitenbetreiber Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, sollten Sie sich einen Rechtsbeistand suchen.

Warum das Recht auf Vergessen so wichtig für die Online-Reputation ist

Die Reputation gehört zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren eines Unternehmens. Hinter jedem Unternehmen steht eine Führungspersönlichkeit, die entscheidend auf die Reputation des gesamten Unternehmens einwirkt. Eine gute Reputation des CEO strahlt auf das gesamte Unternehmen ab. Das Ganze funktioniert aber auch andersherum. Tauchen im Internet plötzlich Berichte über gesetzeswidrige Handlungen oder moralisch verwerfliche Kontakte des Managements auf, spiegeln sich diese Berichte meistens direkt in der Reputation des gesamten Unternehmens und damit auch in den Umsätzen wider.

Die Rolle der Reputation des Geschäftsführers: Eine Studie

Über die Rolle der Reputation des CEO für die gesamte Reputation des Unternehmens wurde eine Studie von Weber Shandwick und der KRC Research durchgeführt: „The CEO Reputation Premium: Gaining Advantage in the Engagement Era.“ Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Reputation eines CEOs immer noch grundlegender Faktor für die Reputation des gesamten Unternehmens ist und unerschütterlich zum Marktwert der Firma beiträgt. Laut Schätzungen soll diese Reputation sogar die Hälfte des Marktwertes eines Unternehmens ausmachen. Damit ist die Reputation des CEOs bzw. des Geschäftsführers eine Art Währung in jedem Unternehmen. In Zeiten der Digitalisierung schafft diese Erkenntnis sowohl Vor- als auch Nachteile. Nimmt ein Geschäftsführer medienwirksam an einer Charity-Veranstaltung teil, bei der er medienwirksam einen Scheck für Bedürftige überreicht, verbreiten sich die Bilder blitzschnell über den gesamten Erdball. Wird er dabei erwischt, wie er an der Seite einer Liebhaberin im Hotel verschwindet, auch. Ein Beispiel: BP-Chef Tony Hayward und der Fall seiner Reputation Einen Beweis dafür, wie schnell es mit der Reputation bergab gehen kann, brachte der Chef des Ölkonzerns BP Tony Hayward. Beim Untergang der „Deep Water Horizon“ verloren 13 Menschen ihr Leben. Während die Untersuchungen liefen, zeigte sich der verantwortliche Konzernchef beim Segeln, verhaspelte sich in falschen Versprechungen und zeigte ein sehr umstrittenes Krisenmanagement. Zum geflügelten Wort wurde sein Pressestatement: „I’d like my life back.“ Der BP-Chef wollte sein Leben zurück und wieder unbeschwert segeln gehen, während unter seiner Verantwortung so viele Menschen gestorben sind. Dem Drängen der Öffentlichkeit kam Hayward am Ende durch einen Rücktritt nach. Dieses Beispiel zeigt, welche weitreichenden Einflüsse das falsche Verhalten eines CEO haben kann. Ein Recht auf Vergessen gibt es allerdings in diesem Fall nicht, denn das öffentliche Interesse an dieser Berichterstattung ist weitaus höher gewichtet als die Persönlichkeitsinteressen des ehemaligen Konzernchefs.

Reputation als entscheidender Erfolgsfaktor im Unternehmen

Um den hohen Stellenwert der Entscheidung für ein Recht auf Vergessen bemessen zu können, werfen wir an dieser Stelle einen Blick auf die Rolle der Reputation eines Unternehmens in Bezug auf seinen Erfolg und seine Zukunftsfähigkeit. Immer im Hinterkopf bleibt dabei, dass diese Reputation entscheidend von der Reputation des Geschäftsführers gesteuert wird.

Reputation als Voraussetzung für den Profit des Unternehmens

Den Erfolg eines Unternehmens bestimmt im 21. Jahrhundert nicht mehr vorrangig die Preispolitik. Während früher derjenige erfolgreich war, der die besten Preise anbieten konnte, schauen Kunden und Geschäftspartner einem Unternehmen heute tiefer in die Karten. Man sieht nicht mehr nur das Produkt und den dazugehörigen Preis, sondern auch das Unternehmen dahinter. Unternehmen, die einen schlechten Ruf haben, verlieren bestehende Kunden und haben es schwer, neue Kunden und neue Aufträge zu generieren. Zudem bieten sie der Konkurrenz Angriffspunkte, es genau an den Stellen besser zu machen und so die Kunden auf ihre Seite zu ziehen. Unternehmen mit einer guten Reputation haben es zudem leichter, Mitarbeiter zu gewinnen. Firmen, die von einem CEO mit schlechtem Ruf geführt werden und bereits selbst unter dieser schlechten Reputation leiden, haben es schwer, Fachkräfte zu finden. Bewerber prüfen ebenso wie Kunden sehr genau, wo sie arbeiten und welches Unternehmen später in ihrem Lebenslauf stehen wird. Wer als Unternehmen zuversichtlich in die Zukunft blicken will, ist auf eine gute Reputation angewiesen.

Reputation als Instrument für die Kundenbindung

Eine positive Reputation leistet einen wichtigen Beitrag für die Kundenbindung. Reputation ist ein vertrauensbildender Faktor. Sind dem Geschäftsführer eines Unternehmens Nachhaltigkeit und die Einhaltung sozialer Standards bei der Produktion wichtig, schafft das Vertrauen und auch eine emotionale Bindung bei den Kunden. Je authentischer sich dabei der Geschäftsführer präsentiert, desto besser. Wie man es nicht machen sollte Der Geschäftsführer eines Unternehmens setzt sich öffentlichkeitswirksam in seinem Unternehmen für Nachhaltigkeit ein. Er kauft Fahrräder für seine Angestellten, spendet für die Erhaltung des Regenwaldes und verzichtet auf Plastik in der gesamten Büroorganisation. Nach Feierabend setzt er sich dann in seinen Wagen, aus dem schon beim Anlassen eine schwarze Rauchwolke gen Himmel steigt. Das wiederum beobachtet der Praktikant der hiesigen Zeitung, macht ein Foto davon mit seinem Smartphone und schreibt seinen ersten Artikel zum Thema: „Wie Herr S. von der Firma Z. seine eigene Firmenphilosophie verleugnet“. Hätte Herr S. in diesem Fall ein Recht auf Vergessen bei Google? Vermutlich nicht, denn das öffentliche Interesse an seinem widersprüchlichen Verhalten würde wohl höher bewertet werden als seine persönlichen Interessen.

Reputation sichert Wettbewerbsvorteile

Eine positive Reputation hat eine enorme Strahlkraft. Sie kann den entscheidenden Ausschlag dafür geben, ob Ihre Kunden zu Ihnen oder zu Ihrer Konkurrenz gehen. Statt alles Budget in Marketing-Kampagnen zur Neukundengewinnung zu investieren, ist das Geld auch gut in die eigene Reputation investiert.

Reputationsmanagement: Reputation aktiv steuern, statt nur zu reagieren

Es gibt zwei Möglichkeiten, das Thema Reputation im Unternehmen anzugehen. Sie können warten, bis Sie durch nachlassende Bewerbungen und sinkende Umsätze auf negative Berichte aufmerksam werden. Im besten Fall reagieren Sie proaktiv und liefern den Medien gar kein Futter für eine negative Berichterstattung. Sorgen Sie stattdessen dafür, dass regelmäßig positive Beiträge von Ihnen und über Sie erscheinen. Viele positive Beiträge und ein aktives Reputationsmanagement können negative Beiträge verdrängen.

Monitoring: So messen Sie Ihre Reputation

Um vom Recht auf Vergessen Gebrauch zu machen, müssen Sie natürlich auch wissen, was über Sie geschrieben wird. Warten Sie also nicht so lange ab, bis Sie zufällig auf einen Beitrag über sich aufmerksam werden. Je früher Sie über einen nahenden Reputationsschaden Kenntnis haben, desto eher können Sie diesen noch von sich abwenden. Um auf negative Beiträge über die eigene Person aufmerksam zu werden, stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl.

Google Alerts einrichten

Google stellt mit den „Alerts“ ein kostenloses Tool zur Verfügung, mit dem Sie Ihre eigene Reputation kontrollieren und überwachen können. Erstellen Sie am besten Alerts zu Ihrem Namen und Sie erhalten einmal täglich (oder der von Ihnen definierten Frequenz) Mails mit Links zu Beiträgen, die neu zu diesem Thema erschienen sind. Ist ein Beitrag dabei, der Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt? Dann können Sie Ihr Recht auf Vergessen bei Google schnellstmöglich geltend machen und verhindern, dass zu viele User auf diesen Beitrag aufmerksam werden.

Tools zur Überwachung der Reputation

Es gibt spezielle Tools und Software auf dem Markt, mit denen Sie Ihre Reputation professionell überwachen können. Eine gute Software ist in der Lage, alle Erwähnungen zu erfassen, die zu Ihren Suchkriterien passen. Auch regelmäßige Updates und Aktualisierungen sollten von den Tools ausgewertet werden können. Sobald ein neuer Beitrag zu Ihrem Namen erscheint, können Sie überprüfen, ob dieser auch rechtmäßig in der Google-Suche gelistet werden kann.

Recht auf Vergessenwerden – eine Chance für das Reputationsmanagement?

Die Fallbeispiele aus dem dritten Kapitel haben gezeigt, dass das Recht auf Vergessen nicht uneingeschränkt angewendet werden kann. Es gibt immer wieder Ausnahmen, bei denen Sie kein Recht auf die Entfernung eines Links aus dem Index haben. Der Beitrag bleibt weiterhin bestehen und wird von sämtlichen Stakeholdern des Unternehmens wahrgenommen. Was tun in einem solchen Fall? Um die eigene Reputation wieder in einen grünen Bereich zu bekommen, können spezialisierte Agenturen helfen. Sie kennen Mittel und Maßnahmen, mit denen Negativeinträge auch ohne Löschantrag von der ersten Seite des Google Index verschwinden. Es ist schon viel gewonnen, wenn Links zu unerwünschten Beiträgen erst auf Seite zwei oder noch weiter unten im Suchindex angezeigt werden.

Reputation in der Krise: Was tun bei einem Reputationsschaden?

Aus den vorherigen Überlegungen ist deutlich geworden, wie wichtig die Reputation der Führungspersönlichkeit für den Erfolg eines Unternehmens ist. Tauchen nun plötzlich vermehrt Negativberichte über den Geschäftsführer auf, zieht das auch das Unternehmen in einen Misskredit. Negative Medienberichte, die auf der ersten Seite auftauchen, können einen ernsthaften Reputationsschaden nach sich ziehen.

Wann spricht man von einem Reputationsschaden?

Ein Reputationsschaden tritt immer dann auf, wenn negative Berichte einen direkten Einfluss auf den Ruf einer Person oder eines Unternehmens haben. In der Regel ist damit auch direkt ein wirtschaftlicher Schaden verbunden. Anhand folgender Ereignisse können Sie recht schnell einen Reputationsschaden identifizieren:
  • Es treten plötzlich vermehrt negative Berichte über Sie im Internet auf
  • Die Umsätze gehen ohne erkennbaren Grund zurück
  • Sie bekommen keine Bewerbungen
  • Kunden springen ab
  • Mitarbeiter kündigten ihre Arbeitsverträge
In Zeiten der Digitalisierung zieht ein einziger Negativbericht sehr schnell weite Kreise. Es reicht ein Bericht aus, der schnell über die ganze Welt verbreitet wird und bei einer entsprechenden Prominenz der Führungspersönlichkeit einen globalen Reputationsschaden anrichtet. Daher gilt: Sobald Sie einen ersten Angriff auf Ihre Reputation bemerken, sollten Sie sofort handeln und prüfen, ob Sie Ihr Recht auf Vergessen bei Google geltend machen können.

Die Wiederherstellung Ihrer Online-Reputation ist zeitkritisch

Sie sollten sich immer bewusst machen: Sobald ein Beitrag über Sie bei Google verlinkt ist, generiert er Zugriffe. Je mehr Menschen diesen Beitrag lesen, desto höher ist der Reputationsschaden am Ende. Daher sollten Sie nicht lange warten, bis Sie einen Antrag für das Recht auf Vergessen bei Google einreichen.

Möglichkeiten zur Rettung der eigenen Reputation

Immer von der Situation ausgehend, dass Negativbeiträge über den Geschäftsführer oder einer Führungsperson des Unternehmens auch kritische Auswirkungen auf das Unternehmen haben, stehen Ihnen folgenden Instrumente für die Rettung Ihrer Reputation zur Verfügung.
  1. Recht auf Vergessen
Über das entsprechende Formular bei Google können Sie Ihr Recht auf Vergessen geltend machen. Dadurch verschwindet ein diffamierender Beitrag zwar noch nicht aus dem Internet, aber er ist wesentlich schwerer auffindbar. Meistens wird der Beitrag nur noch von denjenigen gefunden, die direkt danach suchen und daher ohnehin schon Kenntnis von dem Sachverhalt haben. Das Risiko, dass User zufällig auf diesen Beitrag stoßen, ist deutlich reduziert.
  1. Beiträge löschen lassen
Sollte es sich um Falschmeldungen handeln oder Fotos, die ohne Ihre Zustimmung veröffentlich wurden, wenden Sie sich an den Seitenbetreiber. Zur Not können Sie dafür auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
  1. Gegendarstellungen verfassen
Sollte ein Recht auf Vergessen oder ein Löschen der Beiträge nicht möglich sein, dann nutzen Sie die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen. Diese können Sie auf Ihrer eigenen Webseite publizieren oder auch über verschiedene Presseportale verbreiten.
  1. Neue Inhalte schaffen
Wenn die Google-Ergebnisse auf der ersten Seite von negativen Meldungen dominiert werden, dann hilft es nur, das Feuer mit viel Wasser zu löschen. Bedeutet konkret: Erstellen Sie relevante Nachrichten, Blogs, Interviews etc. über Ihre Person, die aufgrund ihrer Aktualität gute Chancen haben, die Negativbeiträge auf den ersten Seiten zu verdrängen.
  1. Suchmaschinenoptimierung
Auch diese Maßnahme zielt wieder darauf ab, die unerwünschten Beiträge von der ersten Seite zu verdrängen, um sie möglichst weit nach hinten zu schieben. Auf Seite 2 und 3 haben diese Einträge kaum noch Relevanz. Indem Sie Seiten gezielt auf Ihren Namen optimieren, können Sie den Index zu Ihren Gunsten beeinflussen. Wenn Sie das Recht auf Vergessen nicht anwenden können, um Ihre Reputation zu kitten, dann sollten Sie auf eine gute Krisenkommunikation setzen. Dabei sollten Sie immer in die Offensive gehen und nicht versuchen, das Ganze einfach auszusitzen. Verfassen Sie Gegendarstellungen, Erklärungen, Transparenz. Das berühmte „Ich mach die Augen zu – wen ich nicht sehe, den sehe ich auch nicht“ funktioniert nur in der Kindheit beim Versteckspielen. Ein gern genutztes, aber wenig effizientes Instrument ist die Vorgehensweise, nur zu liebsamen Themen Stellung zu nehmen. Das beobachtet man auch gerne bei Prominenten, die den Journalisten vor dem Interview eine ganze Liste mit Themen zukommen lassen, auf die sie nicht angesprochen werden wollen. Man darf sie nach ihren aktuellen Filmprojekten fragen und ihnen eine Plattform für ihre Werbung geben, sie aber nicht zu den Vorwürfen über eine Steuerhinterziehung fragen. So verständlich dieses Schweigen aus persönlicher Sicht auch ist, so wenig zahlt dies auf das Reputationskonto ein. Juristen sprechen von einem Teilschweigen. Ein Angeklagter nimmt nur zum Teil Stellung zu einem Verfahren und beantwortet nur ausgewählte Fragen. Da dieses Verhalten die Wahrheitsfindung erschwert, wirkt es sich negativ auf das Strafmaß aus. Dies lässt sich auch auf das Reputationsmanagement übertragen. Wer nicht alle Karten auf den Tisch legt, hat automatisch etwas zu verbergen. Und das wird so oder so irgendwann auf den Tisch kommen.

Fazit: Das Recht auf Vergessen bei Google durchsetzen

Das Recht auf Vergessen ist nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen eine Chance, die eigene Reputation zu schützen. Mit dem Urteil von 2014 hat der Europäische Gerichtshof einen Meilenstein in der Geschichte der Persönlichkeitsrechte geschaffen. Zwar bleiben unerwünschte Beiträge im Netz weiterhin bestehen, aber sie werden über den Index schwerer auffindbar. Dadurch werden Reputationsschäden erheblich reduziert. Wichtig ist, die Sucheinträge über die eigene Person bei Google immer im Blick zu haben, um schnell reagieren zu können. Dabei helfen Tools wie Google Alerts oder spezielle Software. Einen Löschantrag stellen Sie unkompliziert über das dafür vorgesehene Internetformular und dann heißt es: Abwarten und Tee trinken. Statistisch gesehen, haben Sie immerhin eine ca. 50:50-Chance, dass Ihr Beitrag tatsächlich aus dem Index entfernt wird.   Quellen: https://www.springerprofessional.de/reputationsmanagement/dsgvo/das-recht-auf-vergessenwerden-ist-nur-eine-chance/18533732 Fanta, A: Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur innerhalb der EU, https://netzpolitik.org/2019/das-recht-auf-vergessenwerden-gilt-nur-innerhalb-der-eu/. Zugriff: 06.05.2022. Haucck, M. Google und die Wahrheit hinter dem Link, https://www.sueddeutsche.de/digital/google-bgh-recht-auf-vergessen-1.4980295. Zugriff: 06.05.2022. Hofmann, R. A.: Das Recht auf Vergessenwerden ist nur eine Chance, https://www.springerprofessional.de/reputationsmanagement/dsgvo/das-recht-auf-vergessenwerden-ist-nur-eine-chance/18533732. Zugriff: 06.05.2022. Petters, J. Das Recht auf Vergessenwerden : Eine Erklärung. https://www.varonis.com/de/blog/das-recht-auf-vergessenwerden-eine-erklarung, Zugriff: 06.05.2022. Privatsphäre im Web: Daten und Fotos aus dem Internet löschen – oder von Profis löschen lassen, https://www.tipps-tricks-kniffe.de/privatsphare-daten-und-fotos-aus-dem-internet-loschen-oder-von-profis-loschen-lassen/. Zugriff: 06.05.2022. Rufschädigung im Internet – ein irreparabler Reputationsschaden? https://yourreputation24.com/rufschaedigung-im-internet/. Zugriff: 06.05.2022. Belocerkov, A. Der Chef als Marke? Ja! https://www.marketing-boerse.de/fachartikel/details/2045-der-chef-als-marke-ja/172433, Zugriff: 06.05.2022. Rücktritt: BP-Chef Hayward hat sein Leben zurück, https://www.deutschlandradio.de/ruecktritt-bp-chef-hayward-hat-sein-leben-zurueck.331.de.html?dram:article_id=203394. Zugriff: 06.05.2022. Gulden, K.: Unternehmenspersönlichkeitsrecht – Können sich Unternehmen auf ein Persönlichkeitsrecht berufen? https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/unternehmenspersoenlichkeitsrecht-koennen-sich-unternehmen-auf-ein-persoenlichkeitsrecht-berufen/. Zugriff: 06.05.2022. Greenpeace darf Müller-Milch “Gen-Milch” nennen, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/verfassungsgericht-greenpeace-darf-mueller-milch-gen-milch-nennen-a-718878.html. Zugriff: 06.05.2022.

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